Seit Juli 2021 kann das Gericht die sogenannte offenkundige Zahlungsunfähigkeit feststellen. Dies wird dann der Fall sein, wenn jahrelang Exekutionen laufen und das Einkommen der Betroffenen keine Aussicht auf Rückzahlung zulässt.
Wenn das Gericht nach einer Einvernahme der SchuldnerInnen zur Einschätzung kommt, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird diese in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlicht und ist damit für jeden einsehbar. Das hat Folgen für die Bonität der Betroffenen! So kann es zu Problemen bei Vertragsabschlüssen (z. B. Handyvertrag), aber auch bei der Wohnungssuche kommen! Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Ediktsdatei sollte rasch gehandelt werden!
UnternehmerInnen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
VerbraucherInnen (Privatpersonen) müssen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreifen, etwa, indem sie sich bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatung für eine Beratung anmelden. Außerdem dürfen sie keine neuen Schulden machen.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können GläubigerInnen auf Antrag dafür sorgen, dass eine Entschuldung nur innerhalb von 5 Jahren möglich ist.
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