Bis jetzt wurden Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurse) meist von den SchuldnerInnen selbst beantragt. Neu ist nun seit Juli 2021 die Gesamtvollstreckung, welche von einer/einem GläubigerIn beantragt werden muss.
Es handelt sich bei der Gesamtvollstreckung um eine Art „ewiger Konkurs“, bei dem sämtliches Vermögen verwertet wird und das Einkommen der SchuldnerInnen gepfändet wird. Entgegen der normalen Lohnpfändung, die nach dem Prinzip der Rangordnung funktioniert (wer zuerst kommt, mahlt zuerst), wird bei der Gesamtvollstreckung der pfändbare Bezugsteil auf alle GläubigerInnen aufgeteilt. Die Pfändung läuft grundsätzlich bis alle Schulden bezahlt sind. Die Kosten und Zinsen werden während dieser Zeit, wie auch im Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs), gestoppt.
Ergeben sich keine pfändbaren Beträge, etwa weil das Einkommen oder der Bezug vom AMS so gering sind und keine Pfändung zulassen, wird das Verfahren nach 5 Jahren wieder beendet.
Die SchuldnerInnen haben im Gesamtvollstreckungsverfahren aber die Möglichkeit einen Zahlungsplan anzubieten. So können sie, wenn sie selber die richtigen Schritte setzen, die Restschuldbefreiung auch schneller erlangen.
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