
Schulden, die die eigene Existenz gefährden, sind besonders gefährlich. Mietschulden können dazu führen, dass man die Wohnung verliert. Strom- oder Heizungsschulden können bewirken, dass die Strom- bzw. Wärmeversorgung eingestellt wird. Offene Strafen können dazu führen, dass man in Haft kommt. Auf Rückstände bei diesen Schulden ist daher besonders zu achten!
Wenn über mehrere Monate die Miete nicht gezahlt wird, kann der/die VermieterIn die Schulden bei Gericht einklagen und eine zwangsweise Räumung der Wohnung erreichen (Delogierung). Das bedeutet den Verlust der Wohnung.
Wenn Strom oder Heizung mehrere Monate nicht bezahlt werden, dann hat das Lieferunternehmen das Recht, den Strom oder auch die Heizung abzuschalten.
Ja, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe droht die Ersatzfreiheitsstrafe. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um eine Rückzahlung z.B. in Form von Raten zu bemühen.
Wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist, droht die Ersatzfreiheitsstrafe. Über die Ersatzfreiheitsstrafe entscheidet die Verwaltungsbehörde oder das Gericht. Die Geldstrafe ist erst dann uneinbringlich, wenn feststeht, dass sie auch durch Exekutionen (Pfändungen) nicht einbringlich ist. Vorher kann eine Strafe nicht „abgesessen“ werden.
Früher wurden verschiedene Personengruppen (z.B. verschuldete Menschen, wohnungslose Personen) oft von Banken abgelehnt. Seit 2016 haben alle KonsumentInnen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU das Recht ein Bankkonto (= Basiskonto) bei einer österreichischen Bank ihrer Wahl zu eröffnen. Ein Basiskonto ist ein normales Bankkonto mit einer Bankomatkarte, welches nicht überzogen werden kann (sogenanntes Habenkonto). Die Kosten für ein Basiskonto sind mit einem Maximalbetrag beschränkt.
Wenn das Girokonto überzogen ist, kann die Bank das Konto jederzeit fällig stellen. Das bedeutet, dass die Bank den/die KontoinhaberIn schriftlich auffordert den gesamten Kontoüberzug innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Ansonsten behält sich die Bank vorerst alle Kontoeingänge bis das Konto wieder im Plus ist.
Wenn Schulden nicht wie vereinbart zurückbezahlt werden, wird man meist mit einer Mahnung oder Zahlungserinnerung zur Zahlung aufgefordert. Das wird von den GläubigerInnen oft an eine Rechtsanwaltskanzlei oder an ein Inkassobüro ausgelagert. Für Anschriftenerhebung, Evidenzhaltung, Versand von Mahnungen etc. werden Inkassogebühren verrechnet. Diese Kosten sind grundsätzlich zu bezahlen und werden als Schadenersatz für den Zahlungsverzug gewertet. Ob die verrechneten Kosten dem Gesetz entsprechen, ist für jeden Betreibungsschritt individuell zu prüfen.
Der KSV (Kreditschutzverband) führt u.a. eine Warnliste für Banken und eine Bonitätsdatenbank für UnternehmerInnen. Eine Person kommt auf diese Listen, wenn es Probleme beim Bezahlen von Krediten, Raten oder mit dem Girokonto gibt. Wenn eine Person um einen Kredit anfragt oder z. B. einen Handyvertrag, Leasingvertrag oder Mietvertrag abschließen will, nehmen die Banken, UnternehmerInnen oder Genossenschaften Einsicht in die Listen des KSV. Bei einem Eintrag im KSV kann der Vertragsabschluss verweigert werden oder es werden zusätzliche Sicherheiten (z. B. Bürge/Bürgin) oder ein hoher Zinssatz verlangt. Auf dieser Website kann Auskunft über die Einträge zur eigenen Person angefordert werden (unter „Sie möchten eine gesetzliche Auskunft laut Datenschutzgrundverordnung?“: https://digitalerantrag.ksv.at/Dip/?product=auskunft-nach-art-15-dsgvo
Nehmen Sie Kontakt mit den GläubigerInnen oder der SCHULDNERHILFE OÖ auf, vielleicht können Sie Raten ausmachen. Dafür braucht es aber die Zustimmung der GläubigerInnen. Die Schuld wird dann nicht auf einmal bezahlt, sondern in mehreren Teilzahlungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums.
Nehmen Sie Kontakt mit den GläubigerInnen oder der SCHULDNERHILFE OÖ auf und vereinbaren Sie im Einvernehmen mit den GläubigerInnen eine sogenannte Stundung. Der Zeitpunkt der Zahlung wird nach hinten verschoben. So werden die Raten zum Beispiel für ein paar Monate ausgesetzt.
Es gibt auch die Möglichkeit einer sogenannten Abschlagszahlung. Hier werden keine Raten vereinbart, sondern die Schulden durch einmalige Bezahlung einer gewissen Summe geregelt. Die GläubigerInnen verzichten dabei auf einen Teil der Schuld. Es gibt darauf kein Recht, sondern es hängt vom Entgegenkommen der GläubigerInnen ab, ob auf Teile der Forderung verzichtet wird. Die Zahlung ist auch mit Hilfe einer dritten Person möglich.
Wenn Schulden gemacht und nicht bezahlt werden, werden GläubigerInnen in der Regel zuerst eine Mahnung schicken. Achtung: GläubigerInnen müssen aber keine Mahnung schicken, dazu sind sie nicht verpflichtet! Werden die Verbindlichkeiten trotzdem nicht bezahlt, können GläubigerInnen ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen, die Schulden einzutreiben. Dies kostet zusätzlich Geld und die Schulden wachsen. Die GläubigerInnen können die Schuld auch bei Gericht einklagen.
Bis zu einer Schuldensumme von € 75.000 schickt das Gericht dem/der SchuldnerIn einen bedingten Zahlungsbefehl. Dabei wird nicht geprüft, ob die klagende Partei wirklich einen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme hat. Nur wenn der/die SchuldnerIn binnen 4 Wochen einen Einspruch erhebt, weil der eingeklagte Betrag deutlich überhöht ist oder gar nicht zusteht bzw. nicht von ihm/ihr geschuldet wird, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet.
Wird kein Einspruch gemacht, kann der/die GläubigerIn Exekution beantragen, sodass es zur Lohnpfändung kommen kann oder der/die GerichtsvollzieherIn in die Wohnung kommt.




