FAQ Frequently asked questions - Häufig gestellte Fragen

FAQs Version 2026

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Schulden, die die eigene Existenz gefährden, sind besonders gefährlich. Mietschulden können dazu führen, dass man die Wohnung verliert. Strom- oder Heizungsschulden können bewirken, dass die Strom- bzw. Wärmeversorgung eingestellt wird. Offene Strafen können dazu führen, dass man in Haft kommt. Auf Rückstände bei diesen Schulden ist daher besonders zu achten!

Wenn über mehrere Monate die Miete nicht gezahlt wird, kann der/die VermieterIn die Schulden bei Gericht einklagen und eine zwangsweise Räumung der Wohnung erreichen (Delogierung). Das bedeutet den Verlust der Wohnung.

Wenn Strom oder Heizung mehrere Monate nicht bezahlt werden, dann hat das Lieferunternehmen das Recht, den Strom oder auch die Heizung abzuschalten.

Ja, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe droht die Ersatzfreiheitsstrafe. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um eine Rückzahlung z.B. in Form von Raten zu bemühen.

Wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist, droht die Ersatzfreiheitsstrafe. Über die Ersatzfreiheitsstrafe entscheidet die Verwaltungsbehörde oder das Gericht. Die Geldstrafe ist erst dann uneinbringlich, wenn feststeht, dass sie auch durch Exekutionen (Pfändungen) nicht einbringlich ist. Vorher kann eine Strafe nicht „abgesessen“ werden.

Früher wurden verschiedene Personengruppen (z.B. verschuldete Menschen, wohnungslose Personen) oft von Banken abgelehnt. Seit 2016 haben alle KonsumentInnen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU das Recht ein Bankkonto (= Basiskonto) bei einer österreichischen Bank ihrer Wahl zu eröffnen. Ein Basiskonto ist ein normales Bankkonto mit einer Bankomatkarte, welches nicht überzogen werden kann (sogenanntes Habenkonto). Die Kosten für ein Basiskonto sind mit einem Maximalbetrag beschränkt.

Wenn das Girokonto überzogen ist, kann die Bank das Konto jederzeit fällig stellen. Das bedeutet, dass die Bank den/die KontoinhaberIn schriftlich auffordert den gesamten Kontoüberzug innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Ansonsten behält sich die Bank vorerst alle Kontoeingänge bis das Konto wieder im Plus ist.

Wenn Schulden nicht wie vereinbart zurückbezahlt werden, wird man meist mit einer Mahnung oder Zahlungserinnerung zur Zahlung aufgefordert. Das wird von den GläubigerInnen oft an eine Rechtsanwaltskanzlei oder an ein Inkassobüro ausgelagert. Für Anschriftenerhebung, Evidenzhaltung, Versand von Mahnungen etc. werden Inkassogebühren verrechnet. Diese Kosten sind grundsätzlich zu bezahlen und werden als Schadenersatz für den Zahlungsverzug gewertet. Ob die verrechneten Kosten dem Gesetz entsprechen, ist für jeden Betreibungsschritt individuell zu prüfen.

Der KSV (Kreditschutzverband) führt u.a. eine Warnliste für Banken und eine Bonitätsdatenbank für UnternehmerInnen. Eine Person kommt auf diese Listen, wenn es Probleme beim Bezahlen von Krediten, Raten oder mit dem Girokonto gibt. Wenn eine Person um einen Kredit anfragt oder z. B. einen Handyvertrag, Leasingvertrag oder Mietvertrag abschließen will, nehmen die Banken, UnternehmerInnen oder Genossenschaften Einsicht in die Listen des KSV. Bei einem Eintrag im KSV kann der Vertragsabschluss verweigert werden oder es werden zusätzliche Sicherheiten (z. B. Bürge/Bürgin) oder ein hoher Zinssatz verlangt. Auf dieser Website kann Auskunft über die Einträge zur eigenen Person angefordert werden (unter „Sie möchten eine gesetzliche Auskunft laut Datenschutzgrundverordnung?“: https://digitalerantrag.ksv.at/Dip/?product=auskunft-nach-art-15-dsgvo

Nehmen Sie Kontakt mit den GläubigerInnen oder der SCHULDNERHILFE OÖ auf, vielleicht können Sie Raten ausmachen. Dafür braucht es aber die Zustimmung der GläubigerInnen. Die Schuld wird dann nicht auf einmal bezahlt, sondern in mehreren Teilzahlungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums.

Nehmen Sie Kontakt mit den GläubigerInnen oder der SCHULDNERHILFE OÖ auf und vereinbaren Sie im Einvernehmen mit den GläubigerInnen eine sogenannte Stundung. Der Zeitpunkt der Zahlung wird nach hinten verschoben. So werden die Raten zum Beispiel für ein paar Monate ausgesetzt.

Es gibt auch die Möglichkeit einer sogenannten Abschlagszahlung. Hier werden keine Raten vereinbart, sondern die Schulden durch einmalige Bezahlung einer gewissen Summe geregelt. Die GläubigerInnen verzichten dabei auf einen Teil der Schuld. Es gibt darauf kein Recht, sondern es hängt vom Entgegenkommen der GläubigerInnen ab, ob auf Teile der Forderung verzichtet wird. Die Zahlung ist auch mit Hilfe einer dritten Person möglich.

Wenn Schulden gemacht und nicht bezahlt werden, werden GläubigerInnen in der Regel zuerst eine Mahnung schicken. Achtung: GläubigerInnen müssen aber keine Mahnung schicken, dazu sind sie nicht verpflichtet! Werden die Verbindlichkeiten trotzdem nicht bezahlt, können GläubigerInnen ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen, die Schulden einzutreiben. Dies kostet zusätzlich Geld und die Schulden wachsen. Die GläubigerInnen können die Schuld auch bei Gericht einklagen.

Bis zu einer Schuldensumme von € 75.000 schickt das Gericht dem/der SchuldnerIn einen bedingten Zahlungsbefehl. Dabei wird nicht geprüft, ob die klagende Partei wirklich einen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme hat. Nur wenn der/die SchuldnerIn binnen 4 Wochen einen Einspruch erhebt, weil der eingeklagte Betrag deutlich überhöht ist oder gar nicht zusteht bzw. nicht von ihm/ihr geschuldet wird, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet.

Wird kein Einspruch gemacht, kann der/die GläubigerIn Exekution beantragen, sodass es zur Lohnpfändung kommen kann oder der/die GerichtsvollzieherIn in die Wohnung kommt.

Ja. Wenn man eine schriftliche Bürgschaftsverpflichtung abgeschlossen hat und somit Bürgin bzw. Bürge ist, ist man verpflichtet die Schuld zu bezahlen, wenn der/die HauptschuldnerIn seinen/ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommt. Daher sollte eine Bürgschaft immer gut überlegt werden.

Genauso wie Vermögen, sind auch die Schulden von Verstorbenen vererblich. Jedoch ist niemand gezwungen, das Erbe anzutreten und die Schulden zu übernehmen. Um ein Erbe anzutreten gibt man eine Erbantrittserklärung ab. Achtung: Mit der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet der/die Erbe/Erbin für alle Schulden mit seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe.

Nein, grundsätzlich haftet jede Person nur für eigene Schulden. Daran ändert auch eine Heirat nichts.

Im Falle einer Scheidung ist bei der Aufteilung gemeinsamer Schulden zu beachten, dass die im Scheidungsvergleich getroffene Vereinbarung nur im Innenverhältnis, also zwischen den geschiedenen Eheleuten gilt. Die Haftung gegenüber GläubigerInnen bleibt jedoch unverändert bestehen. Das bedeutet, dass GläubigerInnen weiterhin von jeweils beiden Personen die Zahlung der Schuld fordern können. Soll eine Person aus der Haftung entlassen werden, braucht es dafür einen neuen Vertrag mit dem/der GläubigerIn. Zu einem solchen Vertrag kann der/die GläubigerIn aber nicht gezwungen werden.

Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Antrag auf Ausfallsbürgschaft gestellt werden. Der/Die GläubigerIn muss dann zunächst versuchen, dass der/die HauptschuldnerIn die offenen Schulden zurückzahlt. Es muss gegen ihn/sie auch Exekution geführt werden. Erst wenn aufgrund dieser Exekution die Schulden nicht binnen einer angemessenen Frist hereingebracht werden können, kann der/die GläubigerIn gegen den/die Ausfallsbürgen/Ausfallsbürgin vorgehen.

Sind bei einem Konto mehrere Personen KontoinhaberInnen, so sind alle InhaberInnen verfügungsberechtigt und haften für Überziehungen dieses Kontos auch dann, wenn die Überziehung durch Verfügungen der anderen Person entstanden ist. Ist eine Person jedoch nur zeichnungsberechtigt, haftet sie grundsätzlich nicht.

Nein, grundsätzlich haftet jede Person nur für eigene Schulden. Eltern haften aber dann für die Schulden ihrer Kinder, wenn sich die Eltern vertraglich zur Zahlung verpflichtet, d.h. dafür unterschrieben haben. Hat jemand Schadenersatzansprüche gegen ein minderjähriges Kind, haften die Eltern nur dann dafür, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben.

Wenn sich eine Person nicht sicher ist, wo Schulden bestehen, kann der Exekutionsregisterauszug vom Bezirksgericht weiterhelfen. Der erste Auszug aus dem Exekutionsregister ist kostenlos erhältlich. Der Exekutionsregisterauszug zeigt alle Schulden, die bereits von GläubigerInnen bei Gericht eingeklagt worden sind und bei welchen folglich Exekution beantragt wurde. Achtung: Hier wird aber nicht der aktuelle Schuldenstand genannt, sondern der Schuldenstand, der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bestanden hat (ohne Kosten und seither entstandenen Zinsen).

Durch die Exekution des Lohnes bzw. Gehaltes wird ein Teil des monatlichen Einkommens direkt von dem/der ArbeitgeberIn an den/die GläubigerIn überwiesen. Voraussetzung dafür ist, dass der/die GläubigerIn einen Antrag auf Lohn- bzw. Gehaltspfändung beim Gericht gestellt hat und die Bewilligung bei dem/der ArbeitgeberIn eingelangt ist.
Beschränkt pfändbar sind neben Lohn und Gehalt unter anderem auch Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld. Auch Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind beschränkt pfändbar. Gänzlich unpfändbar sind alle Arten von Beihilfen wie die Familienbeihilfe und die Wohnbeihilfe oder auch das Pflegegeld.

Die Höhe des Existenzminimums (unpfändbarer Freibetrag) hängt von der Höhe des Nettobezuges, der Anzahl der Unterhaltspflichten (z.B. Kinder, einkommenslose/r EhepartnerIn), sowie davon ab, ob das Einkommen 12-mal oder 14-mal pro Jahr ausbezahlt wird. Das Existenzminimum kann daher immer nur individuell berechnet werden und wird jährlich angepasst.

Das gesetzliche Existenzminimum muss ausbezahlt werden. Dieses ist abhängig von der Höhe des Einkommens und den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen (z.B. Kinder, einkommenslose/r EhepartnerIn). Das Existenzminimum wird jährlich vom Bundesministerium angepasst und veröffentlicht.

Vermutlich hat ein/eine GläubigerIn einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirkt. In diesem Fall werden beide Einkünfte zusammengezählt und der davon pfändbare Betrag von einem/einer ArbeitgeberIn oder von beiden, je nach Beschluss des Gerichts, abgezogen.

Wenn die vorgeschriebenen Alimente nicht bezahlt werden, kann es zu einer Unterhaltsexekution kommen. Das bedeutet, dass eine Pfändung (auch bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) das Existenzminimum nochmals um 25 % kürzt. Außerdem kann dies zu einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 198 Strafgesetzbuch führen und einer damit verbundenen Haftstrafe. Diese wird im Strafregister eingetragen („Vorstrafe“). Zu einer Verurteilung kann es kommen, wenn der/die Unterhaltspflichtige trotz Möglichkeiten nicht arbeitet und die Alimente deswegen nicht bezahlt werden können.

Die Fahrnisexekution führt dazu, dass ein/eine GerichtsvollzieherIn in die Wohnung kommt und bewegliche Gegenstände (z.B. Fernseher, Auto) in ein Pfändungsprotokoll aufschreibt. Der/Die GerichtsvollzieherIn muss sich ausweisen und ihm/ihr ist unbedingt Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Jene Gegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung notwendig sind (z.B. Tisch, Bett, Kühlschrank, etc.), dürfen aber nicht gepfändet werden, ebenso keine Gegenstände die für die Berufsausübung erforderlich sind, oder höchstpersönliche Dinge wie der aktuelle Ehering. Die Dinge, welche der/die Gerichtsvollzieher ins Pfändungsprotokoll aufgeschrieben hat, werden dann versteigert. Man darf diese Dinge nicht mehr verkaufen, wegbringen, etc. Der Erlös der Zwangsversteigerung geht an den/die GläubigerIn.

Gegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung nicht unbedingt nötig sind, und noch einen gewissen Wert haben, dürfen genommen werden. Zum Beispiel: Schmuckstücke, Goldmünzen, Auto (wenn es nicht für die Arbeit benötigt wird), Spielkonsole, etc. Nicht gepfändet werden persönliche Gebrauchsgegenstände, die eine bescheidene Lebensführung sichern (z.B. Tisch, Bett, Kühlschrank, etc.). Auch Gegenstände die für die Berufsausübung erforderlich sind, oder höchstpersönliche Dinge wie der aktuelle Ehering

Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der/Die GläubigerIn muss dafür eine Bewilligung des Gerichts (Exekutionstitel) haben. Für Abgabenschulden (z.B. beim Finanzamt) gelten Sonderregeln.

Wenn die Schulden im Verhältnis zum Einkommen so hoch sind, dass sie nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum zurückbezahlt werden können, ist grundsätzlich ein Konkurs möglich. Für die Durchführung eines Konkursverfahrens sind die MitarbeiterInnen einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle (z. B. SCHULDNERHILFE OÖ) SpezialistInnen. Diese informieren über das Konkursverfahren, bereiten die Anträge an das zuständige Bezirksgericht vor und vertreten auch kostenfrei in einem Konkursverfahren.

Grundsätzlich gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten:

  1. Beim Zahlungsplan muss der/die SchuldnerIn den GläubigerInnen mindestens das anbieten, was in den nächsten 3 Jahren vom Einkommen pfändbar sein wird. Es werden bei Gericht fixe Quotenzahlungen vereinbart, für welche der/die SchuldnerIn selber ansparen muss. Es gibt dann keine Pfändungen mehr. Für den Zahlungsplan braucht es die Zustimmung der Gläubigermehrheit.
  2. Wird der Zahlungsplan abgelehnt und liegen keine Einleitungshindernisse vor, leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren in Form eines 3-jährigen Tilgungsplans oder eines 5-jährigen Abschöpfungsplans ein. Es wird ein Treuhänder bestellt und nach 3 oder 5 Jahren Pfändung (= Leben am Existenzminimum) wird die Restschuldbefreiung erteilt. Eine Mindestquote ist nicht vorgesehen. Während des Abschöpfungsverfahrens muss sich der/die SchuldnerIn wohl verhalten, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen und Erbschaften und Gewinne aus Glücksspiel herausgeben. Jeder Wechsel des Wohnsitzes und der bezugsauszahlenden Stelle ist zu melden.

Es gibt eine Veröffentlichung aller Insolvenzen auf einer Internetseite des Justizministeriums (www.edikte.justiz.gv.at). Dieser Eintrag erlischt automatisch ein Jahr nach Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens. Weiters erfahren der/die ArbeitgeberIn, die kontoführende Bank, der/die VermieterIn und alle GläubigerInnen, die in der Gläubigerliste angeführt wurden, davon.

Ja. Grundsätzlich ist ein Konkurs möglich, wenn vom Einkommen abzüglich aller Fixkosten ein Betrag für die Schuldenrückzahlung zur Verfügung steht. Es wird vom Gericht geprüft, ob diese Summe angemessen ist d.h. dem voraussichtlichen Einkommen in den kommenden drei Jahren entspricht.

Ein Konkurs verursacht schlechte Bonität (Schwierigkeiten bei neuen Vertragsabschlüssen, wie Handy, Kredit, Leasing, Miete,….) durch Eintrag in Warnlisten bei Banken, bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden und anderen Wirtschaftsauskunfteien. Die Vorteile eines Konkurses (z.B. Zinsen- und Kostenstopp, Restschuldbefreiung) überwiegen gegenüber den Nachteilen, die bei einer Überschuldung auch ohne Konkurs gegeben sein werden.

Das hängt vom Aufenthaltsstatus ab. Beim Antrag auf einen Aufenthaltstitel wird genau geprüft, ob der eigene Lebensunterhalt und jener der Familie ausreichend gedeckt werden kann. Dazu wird eventuell auch eine Abfrage beim KSV (Kreditschutzverband) verlangt.

Grundsätzlich nicht. Aufgrund der Vermögensverwertung und des Besuchs des Gerichtsvollziehers im Konkurs sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der/die PartnerIn sein/ihr Vermögen bescheinigen kann (z. B. Rechnungen vorweisen).

Nein, es muss jede Person einen eigenen Konkursantrag stellen.

Eine Kreditvergabe hängt von der Bonitätsprüfung ab. Einträge in Wirtschaftsauskunfteien oder beim KSV (Kreditschutzverband) wirken sich dabei nachteilig aus. Letztendlich entscheidet die Bank, ob ein Kredit vergeben wird oder nicht.

Es sind Einträge in Wirtschaftsauskunfteien (z. B. KSV oder CRIF) dafür verantwortlich, dass häufig nach Insolvenzverfahren kein Handyvertrag abgeschlossen werden kann. Manchmal ist ein Handyvertrag jedoch nach Einzahlung einer Kaution möglich.

Es gibt bestimmte Fristen für die automatische Löschung. Der Eintrag über den Konkurs muss ein Jahr nach Ablauf der vorgesehenen Zahlungsfrist aus der Wirtschaftsdatenbank gelöscht werden, sofern eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. In anderen Listen die vom KSV geführt werden (z.B. Warnliste für Banken, KonsumentenKreditEvidenz) können negative Einträge aber weiterhin bestehen bleiben. (siehe auch „Löschfristen“ unter https://www.ksv.at/hilfe-kontakt-private)

Die Insolvenz ist kein Kündigungsgrund! Sollte der Mietvertrag so eine Bestimmung enthalten, wäre diese sogar unwirksam. Selbst, wenn der Privatkonkurs im Mietvertrag als Kündigungsgrund erwähnt ist, hat der/die MieterIn keine Auflösung zu befürchten, solange er/sie keinen anderen Kündigungsgrund setzt (z. B. die laufende Miete nicht zahlt).

Nein, Strafen können nicht durch ein Konkursverfahren saniert werden, d. h. sie müssen immer zur Gänze bezahlt werden. Bei Uneinbringlichkeit droht die Ersatzfreiheitsstrafe. Es ist daher wichtig eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

MasseverwalterInnen sind RechtsanwältInnen, die vom Gericht beauftragt werden, das Konkursverfahren abzuwickeln. Diese Person bekommt dann bis zur Aufhebung des Konkursverfahrens die gesamte Post der Schuldnerin bzw. des Schuldners.
Es wird ein/e MasseverwalterIn bestellt, um die Interessen der GläubigerInnen zu wahren und/oder wenn befürchtet wird, dass es sonst zu Nachteilen für die GläubigerInnen kommen könnte. Der/Die MasseverwalterIn ist auch für die Verwertung des Vermögens im Verfahren zuständig.

Ja, wenn es nicht unbedingt für den Arbeitsweg bzw. zur Ausübung des Berufes benötigt wird und das Auto noch einen gewissen Wert darstellt. Das gilt auch im Falle einer Pfändung.

Ja, den außergerichtlichen Vergleich. Das ist eine neue Vereinbarung über die Schulden und ihre Rückzahlung, ohne, dass das Gericht beteiligt ist. Allen GläubigerInnen wird das gleiche Angebot gemacht: Entweder eine Einmalzahlung oder ein regelmäßiger monatlicher Betrag über mehrere Jahre (meist drei bis sieben Jahre). Nur wenn alle GläubigerInnen zustimmen, kommt der Vergleich (ohne Gericht) zustande. Nach Ablauf der Zahlungsfrist erlassen die GläubigerInnen dem/der SchuldnerIn den Rest der Schulden.