
Wenn die Schulden im Verhältnis zum Einkommen so hoch sind, dass sie nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum zurückbezahlt werden können, ist grundsätzlich ein Konkurs möglich. Für die Durchführung eines Konkursverfahrens sind die MitarbeiterInnen einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle (z. B. SCHULDNERHILFE OÖ) SpezialistInnen. Diese informieren über das Konkursverfahren, bereiten die Anträge an das zuständige Bezirksgericht vor und vertreten auch kostenfrei in einem Konkursverfahren.
Grundsätzlich gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten:
- Beim Zahlungsplan muss der/die SchuldnerIn den GläubigerInnen mindestens das anbieten, was in den nächsten 3 Jahren vom Einkommen pfändbar sein wird. Es werden bei Gericht fixe Quotenzahlungen vereinbart, für welche der/die SchuldnerIn selber ansparen muss. Es gibt dann keine Pfändungen mehr. Für den Zahlungsplan braucht es die Zustimmung der Gläubigermehrheit.
- Wird der Zahlungsplan abgelehnt und liegen keine Einleitungshindernisse vor, leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren in Form eines 3-jährigen Tilgungsplans oder eines 5-jährigen Abschöpfungsplans ein. Es wird ein Treuhänder bestellt und nach 3 oder 5 Jahren Pfändung (= Leben am Existenzminimum) wird die Restschuldbefreiung erteilt. Eine Mindestquote ist nicht vorgesehen. Während des Abschöpfungsverfahrens muss sich der/die SchuldnerIn wohl verhalten, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen und Erbschaften und Gewinne aus Glücksspiel herausgeben. Jeder Wechsel des Wohnsitzes und der bezugsauszahlenden Stelle ist zu melden.
Es gibt eine Veröffentlichung aller Insolvenzen auf einer Internetseite des Justizministeriums (www.edikte.justiz.gv.at). Dieser Eintrag erlischt automatisch ein Jahr nach Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens. Weiters erfahren der/die ArbeitgeberIn, die kontoführende Bank, der/die VermieterIn und alle GläubigerInnen, die in der Gläubigerliste angeführt wurden, davon.
Ja. Grundsätzlich ist ein Konkurs möglich, wenn vom Einkommen abzüglich aller Fixkosten ein Betrag für die Schuldenrückzahlung zur Verfügung steht. Es wird vom Gericht geprüft, ob diese Summe angemessen ist d.h. dem voraussichtlichen Einkommen in den kommenden drei Jahren entspricht.
Ein Konkurs verursacht schlechte Bonität (Schwierigkeiten bei neuen Vertragsabschlüssen, wie Handy, Kredit, Leasing, Miete,….) durch Eintrag in Warnlisten bei Banken, bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden und anderen Wirtschaftsauskunfteien. Die Vorteile eines Konkurses (z.B. Zinsen- und Kostenstopp, Restschuldbefreiung) überwiegen gegenüber den Nachteilen, die bei einer Überschuldung auch ohne Konkurs gegeben sein werden.
Das hängt vom Aufenthaltsstatus ab. Beim Antrag auf einen Aufenthaltstitel wird genau geprüft, ob der eigene Lebensunterhalt und jener der Familie ausreichend gedeckt werden kann. Dazu wird eventuell auch eine Abfrage beim KSV (Kreditschutzverband) verlangt.
Grundsätzlich nicht. Aufgrund der Vermögensverwertung und des Besuchs des Gerichtsvollziehers im Konkurs sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der/die PartnerIn sein/ihr Vermögen bescheinigen kann (z. B. Rechnungen vorweisen).
Nein, es muss jede Person einen eigenen Konkursantrag stellen.
Eine Kreditvergabe hängt von der Bonitätsprüfung ab. Einträge in Wirtschaftsauskunfteien oder beim KSV (Kreditschutzverband) wirken sich dabei nachteilig aus. Letztendlich entscheidet die Bank, ob ein Kredit vergeben wird oder nicht.
Es sind Einträge in Wirtschaftsauskunfteien (z. B. KSV oder CRIF) dafür verantwortlich, dass häufig nach Insolvenzverfahren kein Handyvertrag abgeschlossen werden kann. Manchmal ist ein Handyvertrag jedoch nach Einzahlung einer Kaution möglich.
Es gibt bestimmte Fristen für die automatische Löschung. Der Eintrag über den Konkurs muss ein Jahr nach Ablauf der vorgesehenen Zahlungsfrist aus der Wirtschaftsdatenbank gelöscht werden, sofern eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. In anderen Listen die vom KSV geführt werden (z.B. Warnliste für Banken, KonsumentenKreditEvidenz) können negative Einträge aber weiterhin bestehen bleiben. (siehe auch „Löschfristen“ unter https://www.ksv.at/hilfe-kontakt-private)
Die Insolvenz ist kein Kündigungsgrund! Sollte der Mietvertrag so eine Bestimmung enthalten, wäre diese sogar unwirksam. Selbst, wenn der Privatkonkurs im Mietvertrag als Kündigungsgrund erwähnt ist, hat der/die MieterIn keine Auflösung zu befürchten, solange er/sie keinen anderen Kündigungsgrund setzt (z. B. die laufende Miete nicht zahlt).
Nein, Strafen können nicht durch ein Konkursverfahren saniert werden, d. h. sie müssen immer zur Gänze bezahlt werden. Bei Uneinbringlichkeit droht die Ersatzfreiheitsstrafe. Es ist daher wichtig eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
MasseverwalterInnen sind RechtsanwältInnen, die vom Gericht beauftragt werden, das Konkursverfahren abzuwickeln. Diese Person bekommt dann bis zur Aufhebung des Konkursverfahrens die gesamte Post der Schuldnerin bzw. des Schuldners.
Es wird ein/e MasseverwalterIn bestellt, um die Interessen der GläubigerInnen zu wahren und/oder wenn befürchtet wird, dass es sonst zu Nachteilen für die GläubigerInnen kommen könnte. Der/Die MasseverwalterIn ist auch für die Verwertung des Vermögens im Verfahren zuständig.
Ja, wenn es nicht unbedingt für den Arbeitsweg bzw. zur Ausübung des Berufes benötigt wird und das Auto noch einen gewissen Wert darstellt. Das gilt auch im Falle einer Pfändung.
Ja, den außergerichtlichen Vergleich. Das ist eine neue Vereinbarung über die Schulden und ihre Rückzahlung, ohne, dass das Gericht beteiligt ist. Allen GläubigerInnen wird das gleiche Angebot gemacht: Entweder eine Einmalzahlung oder ein regelmäßiger monatlicher Betrag über mehrere Jahre (meist drei bis sieben Jahre). Nur wenn alle GläubigerInnen zustimmen, kommt der Vergleich (ohne Gericht) zustande. Nach Ablauf der Zahlungsfrist erlassen die GläubigerInnen dem/der SchuldnerIn den Rest der Schulden.




