FAQs – Pfändung & Exekution

Wenn sich eine Person nicht sicher ist, wo Schulden bestehen, kann der Exekutionsregisterauszug vom Bezirksgericht weiterhelfen. Der erste Auszug aus dem Exekutionsregister ist kostenlos erhältlich. Der Exekutionsregisterauszug zeigt alle Schulden, die bereits von GläubigerInnen bei Gericht eingeklagt worden sind und bei welchen folglich Exekution beantragt wurde. Achtung: Hier wird aber nicht der aktuelle Schuldenstand genannt, sondern der Schuldenstand, der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bestanden hat (ohne Kosten und seither entstandenen Zinsen).

Durch die Exekution des Lohnes bzw. Gehaltes wird ein Teil des monatlichen Einkommens direkt von dem/der ArbeitgeberIn an den/die GläubigerIn überwiesen. Voraussetzung dafür ist, dass der/die GläubigerIn einen Antrag auf Lohn- bzw. Gehaltspfändung beim Gericht gestellt hat und die Bewilligung bei dem/der ArbeitgeberIn eingelangt ist.
Beschränkt pfändbar sind neben Lohn und Gehalt unter anderem auch Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld. Auch Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind beschränkt pfändbar. Gänzlich unpfändbar sind alle Arten von Beihilfen wie die Familienbeihilfe und die Wohnbeihilfe oder auch das Pflegegeld.

Die Höhe des Existenzminimums (unpfändbarer Freibetrag) hängt von der Höhe des Nettobezuges, der Anzahl der Unterhaltspflichten (z.B. Kinder, einkommenslose/r EhepartnerIn), sowie davon ab, ob das Einkommen 12-mal oder 14-mal pro Jahr ausbezahlt wird. Das Existenzminimum kann daher immer nur individuell berechnet werden und wird jährlich angepasst.

Das gesetzliche Existenzminimum muss ausbezahlt werden. Dieses ist abhängig von der Höhe des Einkommens und den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen (z.B. Kinder, einkommenslose/r EhepartnerIn). Das Existenzminimum wird jährlich vom Bundesministerium angepasst und veröffentlicht.

Vermutlich hat ein/eine GläubigerIn einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirkt. In diesem Fall werden beide Einkünfte zusammengezählt und der davon pfändbare Betrag von einem/einer ArbeitgeberIn oder von beiden, je nach Beschluss des Gerichts, abgezogen.

Wenn die vorgeschriebenen Alimente nicht bezahlt werden, kann es zu einer Unterhaltsexekution kommen. Das bedeutet, dass eine Pfändung (auch bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) das Existenzminimum nochmals um 25 % kürzt. Außerdem kann dies zu einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 198 Strafgesetzbuch führen und einer damit verbundenen Haftstrafe. Diese wird im Strafregister eingetragen („Vorstrafe“). Zu einer Verurteilung kann es kommen, wenn der/die Unterhaltspflichtige trotz Möglichkeiten nicht arbeitet und die Alimente deswegen nicht bezahlt werden können.

Die Fahrnisexekution führt dazu, dass ein/eine GerichtsvollzieherIn in die Wohnung kommt und bewegliche Gegenstände (z.B. Fernseher, Auto) in ein Pfändungsprotokoll aufschreibt. Der/Die GerichtsvollzieherIn muss sich ausweisen und ihm/ihr ist unbedingt Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Jene Gegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung notwendig sind (z.B. Tisch, Bett, Kühlschrank, etc.), dürfen aber nicht gepfändet werden, ebenso keine Gegenstände die für die Berufsausübung erforderlich sind, oder höchstpersönliche Dinge wie der aktuelle Ehering. Die Dinge, welche der/die Gerichtsvollzieher ins Pfändungsprotokoll aufgeschrieben hat, werden dann versteigert. Man darf diese Dinge nicht mehr verkaufen, wegbringen, etc. Der Erlös der Zwangsversteigerung geht an den/die GläubigerIn.

Gegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung nicht unbedingt nötig sind, und noch einen gewissen Wert haben, dürfen genommen werden. Zum Beispiel: Schmuckstücke, Goldmünzen, Auto (wenn es nicht für die Arbeit benötigt wird), Spielkonsole, etc. Nicht gepfändet werden persönliche Gebrauchsgegenstände, die eine bescheidene Lebensführung sichern (z.B. Tisch, Bett, Kühlschrank, etc.). Auch Gegenstände die für die Berufsausübung erforderlich sind, oder höchstpersönliche Dinge wie der aktuelle Ehering

Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der/Die GläubigerIn muss dafür eine Bewilligung des Gerichts (Exekutionstitel) haben. Für Abgabenschulden (z.B. beim Finanzamt) gelten Sonderregeln.