
Ja. Wenn man eine schriftliche Bürgschaftsverpflichtung abgeschlossen hat und somit Bürgin bzw. Bürge ist, ist man verpflichtet die Schuld zu bezahlen, wenn der/die HauptschuldnerIn seinen/ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommt. Daher sollte eine Bürgschaft immer gut überlegt werden.
Genauso wie Vermögen, sind auch die Schulden von Verstorbenen vererblich. Jedoch ist niemand gezwungen, das Erbe anzutreten und die Schulden zu übernehmen. Um ein Erbe anzutreten gibt man eine Erbantrittserklärung ab. Achtung: Mit der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet der/die Erbe/Erbin für alle Schulden mit seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe.
Nein, grundsätzlich haftet jede Person nur für eigene Schulden. Daran ändert auch eine Heirat nichts.
Im Falle einer Scheidung ist bei der Aufteilung gemeinsamer Schulden zu beachten, dass die im Scheidungsvergleich getroffene Vereinbarung nur im Innenverhältnis, also zwischen den geschiedenen Eheleuten gilt. Die Haftung gegenüber GläubigerInnen bleibt jedoch unverändert bestehen. Das bedeutet, dass GläubigerInnen weiterhin von jeweils beiden Personen die Zahlung der Schuld fordern können. Soll eine Person aus der Haftung entlassen werden, braucht es dafür einen neuen Vertrag mit dem/der GläubigerIn. Zu einem solchen Vertrag kann der/die GläubigerIn aber nicht gezwungen werden.
Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Antrag auf Ausfallsbürgschaft gestellt werden. Der/Die GläubigerIn muss dann zunächst versuchen, dass der/die HauptschuldnerIn die offenen Schulden zurückzahlt. Es muss gegen ihn/sie auch Exekution geführt werden. Erst wenn aufgrund dieser Exekution die Schulden nicht binnen einer angemessenen Frist hereingebracht werden können, kann der/die GläubigerIn gegen den/die Ausfallsbürgen/Ausfallsbürgin vorgehen.
Sind bei einem Konto mehrere Personen KontoinhaberInnen, so sind alle InhaberInnen verfügungsberechtigt und haften für Überziehungen dieses Kontos auch dann, wenn die Überziehung durch Verfügungen der anderen Person entstanden ist. Ist eine Person jedoch nur zeichnungsberechtigt, haftet sie grundsätzlich nicht.
Nein, grundsätzlich haftet jede Person nur für eigene Schulden. Eltern haften aber dann für die Schulden ihrer Kinder, wenn sich die Eltern vertraglich zur Zahlung verpflichtet, d.h. dafür unterschrieben haben. Hat jemand Schadenersatzansprüche gegen ein minderjähriges Kind, haften die Eltern nur dann dafür, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben.




