Der Privatkonkurs

Ausführliche Informationen zum Privatkonkurs finden Sie in den folgenden Broschüren des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

Privatkonkurs – Weg zur Entschuldung (sozialministerium.at)

Ausweg gesucht – Schulden und Privatkonkurs (sozialministerium.at)



Konkurs neu: Kürzere Entschuldung möglich!

Die seit Juli 2021 geltende Insolvenzrechtsnovelle sieht folgende Änderungen vor:

Zahlungsplan

Angemessenheit nur mehr auf 3 Jahre: Unter bestimmten Voraussetzungen haben SchuldnerInnen die Möglichkeit, sich nun binnen 3 Jahren zu entschulden.

Im Zahlungsplanangebot muss nur mehr der in den nächsten 3 Jahren pfändbare Betrag angeboten werden (zuvor 5 Jahre). Grundsätzlich bleibt die Laufzeit eines Zahlungsplans unverändert bei maximal 7 Jahren. Ein Zahlungsplan muss bei der Abstimmungstagsatzung bei Gericht von der Mehrheit der GläubigerInnen angenommen werden. Es liegt damit an den GläubigerInnen, ob das Angebot eine Zustimmung erhält. Kann mit den GläubigerInnen keine Einigung über einen Zahlungsplan erzielt werden, kommt es zu einem Abschöpfungsverfahren.

Abschöpfungsverfahren nun mit 2 Optionen

Im Abschöpfungsverfahren wurde ein 3-jähriger Tilgungsplan eingeführt, der allerdings strengere Maßstäbe an die SchuldnerInnen setzt. Es gibt Einleitungshindernisse: Unter anderem darf in den letzten Jahren vor dem Konkurs nicht unverhältnismäßig Vermögen verschleudert worden sein bzw. es dürfen nicht unverhältnismäßig hohe Schulden begründet worden sein. Außerdem müssen VerbraucherInnen binnen 30 Tagen nach offenkundiger Zahlungsunfähigkeit Maßnahmen zur Beseitigung dieser Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreifen.

Der Abschöpfungsplan dauert (wie bisher das Abschöpfungsverfahren) 5 Jahre.


Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Seit Juli 2021 kann das Gericht die sogenannte offenkundige Zahlungsunfähigkeit feststellen. Dies wird dann der Fall sein, wenn jahrelang Exekutionen laufen und das Einkommen der Betroffenen keine Aussicht auf Rückzahlung zulässt.

Wenn das Gericht nach einer Einvernahme der SchuldnerInnen zur Einschätzung kommt, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird diese in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlicht und ist damit für jeden einsehbar. Das hat Folgen für die Bonität der Betroffenen! So kann es zu Problemen bei Vertragsabschlüssen (z. B. Handyvertrag), aber auch bei der Wohnungssuche kommen! Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Ediktsdatei sollte rasch gehandelt werden!

UnternehmerInnen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
VerbraucherInnen (Privatpersonen) müssen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreifen, etwa, indem sie sich bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatung für eine Beratung anmelden. Außerdem dürfen sie keine neuen Schulden machen.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können GläubigerInnen auf Antrag dafür sorgen, dass eine Entschuldung nur innerhalb von 5 Jahren möglich ist.

Wenn Sie Fragen dazu haben, melden Sie sich bei uns für einen Termin an.

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