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Konkurs neu: Kürzere Entschuldung möglich!

Die seit Juli 2021 geltende Insolvenzrechtsnovelle sieht folgende Änderungen vor:

Zahlungsplan

Angemessenheit nur mehr auf 3 Jahre: Unter bestimmten Voraussetzungen haben SchuldnerInnen die Möglichkeit, sich nun binnen 3 Jahren zu entschulden.

Im Zahlungsplanangebot muss nur mehr der in den nächsten 3 Jahren pfändbare Betrag angeboten werden (zuvor 5 Jahre). Grundsätzlich bleibt die Laufzeit eines Zahlungsplans unverändert bei maximal 7 Jahren. Ein Zahlungsplan muss bei der Abstimmungstagsatzung bei Gericht von der Mehrheit der GläubigerInnen angenommen werden. Es liegt damit an den GläubigerInnen, ob das Angebot eine Zustimmung erhält. Kann mit den GläubigerInnen keine Einigung über einen Zahlungsplan erzielt werden, kommt es zu einem Abschöpfungsverfahren.

Abschöpfungsverfahren nun mit 2 Optionen

Im Abschöpfungsverfahren wurde ein 3-jähriger Tilgungsplan eingeführt, der allerdings strengere Maßstäbe an die SchuldnerInnen setzt. Es gibt Einleitungshindernisse: Unter anderem darf in den letzten Jahren vor dem Konkurs nicht unverhältnismäßig Vermögen verschleudert worden sein bzw. es dürfen nicht unverhältnismäßig hohe Schulden begründet worden sein. Außerdem müssen VerbraucherInnen binnen 30 Tagen nach offenkundiger Zahlungsunfähigkeit Maßnahmen zur Beseitigung dieser Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreifen.

Der Abschöpfungsplan dauert (wie bisher das Abschöpfungsverfahren) 5 Jahre.

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