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FAQ Beratung

FAQ auf Puzzleteilen

 

Wann und wie kann ich einen Konkurs (Schuldenregulierungsverfahren) machen?

Wenn die Schulden im Verhältnis zum Einkommen so hoch sind, dass sie nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum zurückbezahlt werden können, ist grundsätzlich ein Konkurs möglich. Für die Durchführung eines Konkursverfahrens sind die MitarbeiterInnen einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle SpezialistInnen. Diese informieren über das Konkursverfahren, bereiten die Anträge an das zuständige Bezirksgericht vor und vertreten auch kostenfrei in einem Konkursverfahren.

Welche Lösungen sieht ein Konkurs vor?

Grundsätzlich gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten:

1. Beim Zahlungsplan muss der/die SchuldnerIn den GläubigerInnen mindestens anbieten, was in den nächsten 3 Jahren vom Einkommen pfändbar sein wird. Es werden bei Gericht fixe Quotenzahlungen vereinbart, für welche der/die SchuldnerIn selber ansparen muss. Es gibt dann keine Pfändungen mehr. Für den Zahlungsplan braucht es die Zustimmung der Gläubigermehrheit.

2. Wird der Zahlungsplan abgelehnt und liegen keine Einleitungshindernisse vor, leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren in Form eines 3-jährigen Tilgungsplans oder eines 5-jährigen Abschöpfungsplans ein. Es wird ein Treuhänder bestellt und nach 3 oder 5 Jahren Pfändung (= Leben am Existenzminimum) wird die Restschuldbefreiung erteilt. Eine Mindestquote ist nicht mehr vorgesehen. Während des Abschöpfungsverfahrens muss sich der/die SchuldnerIn wohl verhalten, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen und Erbschaften und Gewinne aus Glückspiel herausgeben. Jeder Wechsel des Wohnsitzes und der bezugsauszahlenden Stelle ist zu melden.

Ich beantrage ein Konkursverfahren – wer erfährt davon?

Es gibt eine Veröffentlichung aller Insolvenzen auf einer Internetseite des Justizministeriums (www.edikte.justiz.gv.at). Dieser Eintrag erlischt automatisch spätestens ein Jahr nach Erfüllung eines gerichtlichen Zahlungsplans (d.h. 1 Jahr nachdem die letzte Zahlung getätigt wurde). Die Eröffnung eines Verfahrens ist auch in bestimmten Zeitungen publiziert. Weiters erfahren der/die ArbeitgeberIn, die kontoführende Bank, der/die VermieterIn und natürlich alle GläubigerInnen davon.

Kann ich auch einen Konkursantrag stellen, wenn ich arbeitslos bin?

Grundsätzlich ist ein Konkurs dann möglich, wenn vom Einkommen abzüglich aller Fixkosten ein Betrag für die Schuldentilgung zur Verfügung steht. Es wird vom Gericht geprüft, ob diese Summe angemessen ist d.h. dem voraussichtlichen Einkommen in den kommenden drei Jahren entspricht.

Welche Nachteile habe ich durch ein Konkursverfahren?

Schlechte Bonität (Schwierigkeiten bei neuen Vertragsabschlüssen, wie Handy, Kredit, Leasing, Miete,....) durch Eintrag in Warnlisten bei Banken, Kreditschutzverbänden und anderen Wirtschaftsauskunfteien.
Die Vorteile eines Konkurses (z.B. Zinsen- und Kostenstopp, Restschuldbefreiung) überwiegen gegenüber den Nachteilen, die bei einer Überschuldung auch ohne Konkurs gegeben sein werden.

Habe ich durch einen Konkurs Nachteile beim Aufenthaltsrecht in Österreich?

Das hängt vom Aufenthaltsstatus ab. Beim Ansuchen um einen Aufenthaltstitel wird jedenfalls genau geprüft, ob der eigene Lebensunterhalt und jener der Familie ausreichend gedeckt werden kann. Dazu wird auch eine Abfrage beim KSV (Kreditschutzverband) gemacht.

Hat mein/meine PartnerIn durch meinen Konkurs Nachteile?

Grundsätzlich nicht. Aufgrund der Vermögensverwertung im Konkurs sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der/die PartnerIn sein/ihr Vermögen bescheinigen kann.

Kann ich mit meinem/meiner EhepartnerIn gemeinsam in Konkurs gehen?

Nein, es muss jede Person einen eigenen Konkursantrag stellen.

Bekomme ich nach einem Konkursverfahren nie wieder einen Kredit?

Eine Kreditvergabe hängt immer von der Bonitätsprüfung ab. Einträge in Wirtschaftsauskunfteien oder beim KSV (Kreditschutzverband) wirken sich dabei nachteilig aus. Letztendlich entscheidet aber die Bank.

Kann ich nach einem Konkursverfahren nie wieder ein Handy anmelden?

Es sind wiederum Einträge in Wirtschaftsauskunfteien (z.B. KSV oder CRIF) dafür verantwortlich, dass häufig nach Insolvenzverfahren kein Handyvertrag abgeschlossen werden kann. Manchmal ist ein Handyvertrag jedoch nach Einzahlung einer Kaution möglich.

Wie bzw. wann wird mein Eintrag im KSV (Kreditschutzverband) gelöscht?

Es gibt bestimmte Fristen für die automatische Löschung, wobei die Fristen nach letzter Zahlung (Tilgung der Schuld) zu laufen beginnen. Im Falle eines Konkurses beträgt die Frist 7 Jahre. Wenn also z.B. ein 3-jähriger Zahlungsplan abgeschlossen wird, dann bleibt der Eintrag im KSV über 10 Jahre bestehen.

Ich habe einen KSV-Eintrag, was heißt das?

Der KSV (Kreditschutzverband) führt eine Warnliste für Banken und UnternehmerInnen. Eine Person kommt auf diese Warnliste, wenn es Probleme beim Bezahlen von Krediten, Raten oder mit dem Girokonto gibt. Wenn eine Person um einen Kredit anfragt oder z. B. einen Handyvertrag, Leasingvertrag oder Mietvertrag abschließen will, dann nehmen die Banken, UnternehmerInnen oder Genossenschaften Einsicht in die Warnliste des KSV. Bei einem Eintrag im KSV kann dann der Vertragsabschluss verweigert werden oder es werden zusätzliche Sicherheiten (z. B. Bürge/Bürgin) oder ein hoher Zinssatz verlangt.

Auf dieser Website kann Auskunft über die eigene Person angefordert werden:
https://digitalerantrag.ksv.at/Dip/?product=auskunft-nach-art-15-dsgvo

Was sind MasseverwalterInnen?

MasseverwalterInnen sind RechtsanwältInnen, die vom Gericht beauftragt werden, das Konkursverfahren abzuwickeln. Diese Person bekommt dann bis zur Aufhebung des Konkursverfahrens die gesamte Post der Schuldnerin bzw. des Schuldners.
Es wird ein/e MasseverwalterIn bestellt, um die Interessen der GläubigerInnen zu wahren und/oder wenn befürchtet wird, dass es sonst zu Nachteilen für die GläubigerInnen kommen könnte. Der/Die MasseverwalterIn ist auch für die Verwertung des Vermögens im Verfahren zuständig.

Ist bei einem Konkurs meine Mietwohnung gefährdet?

Die Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund! Sollte der Mietvertrag so eine Bestimmung enthalten, wäre diese sogar unwirksam. Also selbst, wenn der Privatkonkurs im Mietvertrag als Kündigungsgrund erwähnt ist, hat der/die MieterIn keine Auflösung zu befürchten, solange er/sie keinen anderen Kündigungsgrund setzt (z.B. die laufende Miete nicht zahlt).

Ich habe Strafen. Wie kann ich diese in einem Konkurs regeln?

Strafen können nicht durch ein Konkursverfahren saniert werden, d. h. sie müssen immer zur Gänze bezahlt werden. Bei Uneinbringlichkeit droht die Ersatzfreiheitsstrafe. Es ist daher wichtig eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Ich will die Strafe nicht bezahlen, sondern sie lieber „absitzen", geht das?

Über die Ersatzfreiheitsstrafe entscheidet die Verwaltungsbehörde oder das Gericht. Die Geldstrafe ist erst dann uneinbringlich, wenn feststeht, dass sie auch durch Exekutionen (Pfändungen) nicht hereingebracht werden kann.

Kann ich, wenn ich eine Geldstrafe nicht bezahle, in Haft kommen?

Ja, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (wenn auch über eine Pfändung nichts herein kommt) droht die Ersatzfreiheitsstrafe. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um eine Rückzahlung z.B. in Form von Raten zu bemühen.

Werden Schulden vererbt?

Genauso wie Vermögen, sind auch die Schulden von Verstorbenen vererblich. Jedoch ist niemand gezwungen, das Erbe anzutreten und die Schulden zu übernehmen. Um ein Erbe anzutreten gibt man eine Erbantrittserklärung ab. Achtung: Mit der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet der/die Erbe/Erbin für alle Schulden mit seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe.

Wenn ich heirate, haftet mein/meine EhepartnerIn auch für meine Schulden?

Nein, grundsätzlich haftet jede Person nur für eigene Schulden. Daran ändert auch eine Heirat nichts.

Was passiert bei einer Scheidung mit den Schulden?

Im Falle einer Scheidung ist bei der Aufteilung gemeinsamer Schulden zu beachten, dass die im Scheidungsvergleich getroffene Vereinbarung nur im Innenverhältnis, also zwischen den geschiedenen Eheleuten gilt. Die Haftung gegenüber GläubigerInnen bleibt jedoch unverändert bestehen. Das bedeutet, dass GläubigerInnen weiterhin von jeweils beiden Personen die Zahlung der Schuld fordern können. Soll eine Person aus der Haftung entlassen werden, braucht es dafür einen neuen Vertrag mit dem/der GläubigerIn. Zu einem solchen Vertrag kann der/die GläubigerIn aber nicht gezwungen werden.

Was ist eine Ausfallsbürgschaft?

Innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Antrag auf Ausfallsbürgschaft gestellt werden. Der/Die GläubigerIn muss dann zunächst versuchen, dass der/die HauptschuldnerIn die offenen Schulden zurückzahlt. Es muss gegen ihn/sie auch Exekution geführt werden. Erst wenn aufgrund dieser Exekution die Schulden nicht binnen einer angemessenen Frist hereingebracht werden können, kann der/die GläubigerIn gegen den/die Ausfallsbürgen/Ausfallsbürgin vorgehen.

Muss ich als Bürgin bzw. Bürge zahlen?

Ja. Wenn man eine schriftliche Bürgschaftsverpflichtung abgeschlossen hat und somit Bürgin bzw. Bürge ist, ist man verpflichtet die Schuld zu bezahlen, wenn der/die HauptschuldnerIn seinen/ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommt. Daher sollte eine Bürgschaft immer gut überlegt werden.

Hafte ich für ein gemeinsames Konto?

Sind bei einem Konto mehrere Personen KontoinhaberInnen, so sind alle InhaberInnen verfügungsberechtigt und haften für Überziehungen dieses Kontos auch dann, wenn die Überziehung durch Verfügungen der anderen Person entstanden ist. Ist eine Person jedoch nur zeichnungsberechtigt, haftet sie grundsätzlich nicht.

Muss ich die Schulden meiner Kindern bezahlen?

Nein, grundsätzlich haftet jede Person nur für eigene Schulden. Eltern haften aber dann für die Schulden ihrer Kinder, wenn sich die Eltern vertraglich zur Zahlung verpflichtet d. h. dafür unterschrieben haben. Hat jemand Schadenersatzansprüche gegen ein minderjähriges Kind, haften die Eltern nur dann dafür, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben.

Ich bekomme kein Konto? Was kann ich tun?

Früher wurden verschiedene Personengruppen (z.B.: verschuldete Menschen, obdachlose Personen) oft von Banken abgelehnt.
Seit 2016 haben alle KonsumentInnen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU das Recht ein Bankkonto (= Basiskonto) bei einer österreichischen Bank ihrer Wahl zu eröffnen. Ein Basiskonto ist ein normales Bankkonto mit einer Bankomatkarte, welches nicht überzogen werden kann (sogenanntes Habenkonto). Ein Basiskonto darf maximal € 83,45 pro Jahr kosten.

Auf welche Schulden muss ich besonders aufpassen?

Schulden, die die eigene Existenz gefährden, sind besonders gefährlich. Mietschulden können dazu führen, dass man die Wohnung verliert. Strom- oder Heizungsschulden bewirken, dass die Strom- bzw. Wärmeversorgung eingestellt wird. Offene Strafen können dazu führen, dass man in Haft kommt. Auf Rückstände bei diesen Schulden ist daher besonders zu achten!

Was kann passieren, wenn ich Mietschulden habe?

Wenn über mehrere Monate die Miete nicht gezahlt wird, kann der/die VermieterIn die Schulden bei Gericht einklagen und eine zwangsweise Räumung der Wohnung erreichen (Delogierung). Das bedeutet den Verlust der Wohnung.

Was kann passieren, wenn ich die Rechnungen bei Strom und Heizung nicht bezahle?

Wenn Strom oder Heizung mehrere Monate nicht bezahlt werden, dann hat das Lieferunternehmen das Recht, den Strom oder auch die Heizung abzuschalten.

Was kann passieren, wenn ich ein Kontominus habe und dieses nicht mehr ausgleichen kann?

Wenn das Girokonto überzogen ist, kann die Bank das Konto jederzeit fällig stellen. Das bedeutet, dass die Bank den/die KontoinhaberIn schriftlich auffordert den gesamten Kontoüberzug innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Ansonsten behält sich die Bank vorerst alle Kontoeingänge bis das Konto wieder im Plus ist.

Ich kann die Rechnung nicht sofort bezahlen. Was soll ich machen?

Nehmen Sie Kontakt mit den GläubigerInnen auf, vielleicht können Sie Raten ausmachen. Dafür braucht es aber die Zustimmung der GläubigerInnen. Die Schuld wird dann nicht auf einmal bezahlt, sondern in mehreren Teilzahlungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums.

Ich kann meine Raten dieses Monat nicht bezahlen. Was kann ich tun?

Nehmen Sie Kontakt mit den GläubigerInnen auf und vereinbaren Sie im Einvernehmen mit den GläubigerInnen eine sogenannte Stundung. Der Zeitpunkt der Zahlung wird nach hinten verschoben, so werden die Raten z.B. für ein paar Monate ausgesetzt.

Gibt es, außer Ratenzahlungen, andere Möglichkeiten Schulden zu bezahlen?

Es gibt auch die Möglichkeit einer sogenannten Abschlagszahlung. Hier werden keine Raten vereinbart, sondern die Schulden durch einmalige Bezahlung einer gewissen Summe geregelt. Die GläubigerInnen verzichten dabei auf einen Teil der Schuld. Es gibt darauf kein Recht, sondern es hängt vom Entgegenkommen der GläubigerInnen ab, ob auf Teile der Forderung verzichtet wird. Die Zahlung ist auch mit Hilfe einer dritten Person möglich.

Ich möchte keinen Privatkonkurs machen. Gibt es eine andere Möglichkeit meine Schulden zu regeln?

Es gibt den außergerichtlichen Vergleich. Allen GläubigerInnen wird das gleiche Angebot gemacht: Entweder eine Einmalzahlung oder ein regelmäßiger monatlicher Betrag über mehrere Jahre (meist drei bis sieben Jahre). Nur wenn alle GläubigerInnen zustimmen, kommt der Vergleich (ohne Gericht) zustande. Nach Ablauf der Zahlungsfrist erlassen die GläubigerInnen dem/der SchuldnerIn den Rest der Schulden.

Muss ich Inkassogebühren bezahlen?

Wenn Schulden nicht wie vereinbart zurück bezahlt werden, wird man meist mit einer Mahnung oder Zahlungserinnerung zur Zahlung aufgefordert. Das wird von den GläubigerInnen oft an eine Rechtsanwaltskanzlei oder an ein Inkassobüro ausgelagert. Für Anschriftenerhebung, Evidenzhaltung, Versand von Mahnungen etc. werden Inkassogebühren verrechnet. Diese Kosten sind grundsätzlich zu bezahlen und werden als Schadenersatz für den Zahlungsverzug gewertet. Ob die verrechneten Kosten dem Gesetz entsprechen, ist für jeden Betreibungsschritt individuell zu prüfen. Teilweise werden aber auch zu hohe Inkassogebühren verrechnet.

Was ist ein Exekutionsregisterauszug und woher bekomme ich diesen?

Wenn sich eine Person nicht sicher ist, wo Schulden bestehen, kann der Exekutionsregisterauszug vom Bezirksgericht weiterhelfen. Der Exekutionsregisterauszug zeigt alle Schulden, die bereits von GläubigerInnen bei Gericht eingeklagt worden sind und bei welchen folglich Exekution beantragt wurde. Achtung, hier wird aber nicht der aktuelle Schuldenstand genannt, sondern der Schuldenstand, der damals bei der Klage bestanden hat (ohne Kosten und seither entstandenen Zinsen).

Von Schulden bis zur Exekution

Wenn Schulden gemacht und nicht bezahlt werden, dann werden GläubigerInnen in der Regel zuerst eine Mahnung schicken. Achtung, GläubigerInnen müssen aber keine Mahnung schicken, dazu sind sie nicht verpflichtet. Werden die Verbindlichkeiten trotzdem nicht bezahlt, dann können GläubigerInnen ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen, die Schulden einzutreiben. Dies kostet zusätzlich Geld und die Schulden wachsen. Die GläubigerInnen können die Schuld auch bei Gericht einklagen.

Bis zu einer Schuldensumme von € 75.000 schickt das Gericht dem/der SchuldnerIn einen bedingten Zahlungsbefehl, und zwar ohne zu prüfen, ob die klagende Partei wirklich einen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme hat. Nur wenn der/die SchuldnerIn binnen 4 Wochen einen Einspruch erhebt, weil der eingeklagte Betrag deutlich überhöht ist oder gar nicht zusteht bzw. nicht von ihm/ihr geschuldet wird, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet.

Wird kein Einspruch gemacht, kann der/die GläubigerIn Exekution beantragen, sodass es zur Lohnpfändung kommen kann oder der/die GerichtsvollzieherIn in die Wohnung kommt.

Was ist eine Lohnexekution?

Durch die Exekution des Lohnes bzw. Gehaltes wird ein Teil des monatlichen Einkommens direkt von dem/der ArbeitgeberIn an den/die GläubigerIn überwiesen. Voraussetzung dafür ist, dass der/die GläubigerIn einen Antrag auf Lohn- bzw. Gehaltspfändung beim Gericht gestellt hat und die Bewilligung bei dem/der ArbeitgeberIn eingelangt ist.
Beschränkt pfändbar sind neben Lohn und Gehalt unter anderem auch Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld. Auch Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind beschränkt pfändbar. Gänzlich unpfändbar sind alle Arten von Beihilfen wie die Familienbeihilfe und die Wohnbeihilfe.

Wie hoch ist das Existenzminimum?

Die Höhe des Existenzminimums (unpfändbarer Freibetrag) hängt von der Höhe des Nettobezuges, der Anzahl der Unterhaltspflichten (z.B. Kinder, einkommenslose/r EhepartnerIn), sowie davon ab, ob das Einkommen 12 oder 14-mal pro Jahr ausbezahlt wird. Das Existenzminimum kann daher immer nur individuell berechnet werden und wird jährlich angepasst.

Wie viel muss mir bleiben, wenn mein Lohn gepfändet wird?

Das gesetzliche Existenzminimum muss ausbezahlt werden. Dieses ist abhängig von der Höhe des Einkommens und den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen (z.B. Kinder, einkommenslose/r EhepartnerIn). Das Existenzminimum wird jährlich vom Bundesministerium angepasst und veröffentlicht.

Ich habe mehrere ArbeitgeberInnen und verdiene bei jeder/jedem nur wenig. Warum werde ich jetzt gepfändet?

Vermutlich hat ein/eine GläubigerIn einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirkt. In diesem Fall werden beide Einkünfte zusammengezählt und der davon pfändbare Betrag von einem/einer ArbeitgeberIn oder von beiden, je nach Beschluss des Gerichts, abgezogen.

Was kann passieren, wenn ich den Unterhalt (Alimente) nicht bezahle?

Wenn die vorgeschriebenen Alimente nicht bezahlt werden, kann es zu einer Unterhaltsexekution kommen. Das bedeutet, dass eine Gehaltspfändung (auch bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) das Existenzminimum nochmals um 25 % kürzt. Außerdem kann dies zu einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 198 Strafgesetzbuch führen und einer damit verbundenen Haftstrafe. Diese wird im Strafregister eingetragen („Vorstrafe"). Zu einer Verurteilung kann es kommen, wenn der/die Unterhaltspflichtige trotz Möglichkeiten nicht arbeitet und die Alimente deswegen nicht bezahlt werden können.

Was ist eine Fahrnisexekution?

Die Fahrnisexekution führt dazu, dass ein/eine GerichtsvollzieherIn in die Wohnung kommt und bewegliche Gegenstände (z.B. Fernseher, Auto) in ein Pfändungsprotokoll aufschreibt. Der/Die GerichtsvollzieherIn muss sich ausweisen und ihm/ihr ist unbedingt Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Jene Gegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung notwendig sind (Tisch, Bett, Kühlschrank etc.), dürfen aber nicht gepfändet werden, ebenso keine Gegenstände die für die Berufsausübung erforderlich sind, oder höchstpersönliche Dinge wie ein Ehering. Die Dinge, welche der/die Gerichtsvollzieher ins Pfändungsprotokoll aufgeschrieben hat, werden dann versteigert. Der Erlös von der Zwangsversteigerung geht an den/die GläubigerIn.

Was darf mir der/die GerichtsvollzieherIn alles wegnehmen?

Gegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung nicht unbedingt nötig sind, und noch einen gewissen Wert haben, dürfen genommen werden. Nicht gepfändet werden persönliche Gebrauchsgegenstände, die eine bescheidene Lebensführung sichern. Außerdem müssen Werkzeuge von HandwerkerInnen, Betriebsmittel von Kleingewerbetreibenden oder ein Ehering verbleiben. Auch Gegenstände, welche dem Lernen und der Bildung dienen oder Familienfotos, sind nicht für die Exekution zugelassen.

Kann mir im Konkurs mein Auto weggenommen werden?

Ja, wenn es nicht unbedingt für den Arbeitsweg bzw. zur Ausübung des Berufes benötigt wird und das Auto noch einen gewissen Wert darstellt. Das gilt auch im Falle einer Pfändung.

Kann mein Konto gepfändet werden?

Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der/Die GläubigerIn muss dafür eine Bewilligung des Gerichts (Exekutionstitel) haben.